Ehefähigkeitszeugnis
Ehefähigkeitszeugnis
Textblöcke ein-/ausklappenNach der gesetzlichen Regelung des §1309 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss ein ausländischer Staatsbürger, der in Deutschland heiraten will, ein Ehefähigkeitszeugnis seines Heimatstaates vorlegen, mit dem bescheinigt wird, dass nach dem Recht dieses Staates kein Hindernis für eine Eheschließung besteht.
Ist mit dem betreffenden Staat eine internationale Vereinbarung getroffen, wie dies im Verhältnis zu den Vertragsstaaten des CIEC-Übereinkommens vom 05.09.1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen der Fall ist, so erfüllt auch das Zeugnis einer äußeren Behörde (z.B. Konsulat) diese Voraussetzung.
Es gibt Länder, die solche Ehefähigkeitszeugnisse nicht oder nur eingeschränkt ausstellen. In diesen Fällen kann der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts (OLG), in dessen Bezirk die Anmeldung der Eheschließung erfolgt ist, Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilen. Die Voraussetzungen zur Befreiung sind je nach Heimatstaat verschieden.
Staatenlose, heimatlose Ausländer, Asylberechtigte und anerkannte ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland bedürfen weder eines Ehefähigkeitszeugnisses noch der Befreiung hiervon.
Ehefähigkeitszeugnisse für Deutsche, die im Ausland heiraten wollen und dazu eines deutschen Ehefähigkeitszeugnisses bedürfen, erteilt der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz (Aufenthalt) hat oder den letzten Wohnsitz in Deutschland hatte.
Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Sie darüber informieren können, welche Unterlagen im konkreten Einzelfall benötigt werden.
Welche Gebühren fallen an?
- 64,00 € für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, wenn nur deutsches Recht zu beachten ist
- je 35,00 € zusätzlich, wenn ausländisches Recht zu beachten ist
Rechtsgrundlage
- § 39 Personenstandsgesetz (PStG)
- § Section 39 of the Civil Status Act (PStG)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis
- Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
- Personenstandsgesetz (PStG) § 12 Anmeldung der Eheschließung
- Personenstandsgesetz (PStG) § 39 Ehefähigkeitszeugnis
- Für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Ablehnung des Antrags § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG)
- Introductory Act to the Civil Code
- German Civil Code (BGB) § 1309 Certificate of no impediment to marriage for foreigners
- German Civil Code (BGB) § 1306 Existing marriage or civil partnership
- Act on Costs in Matters of Judicial Administration (Judicial Administration Costs Act - JVKostG) Annex (to Section 4 (1)) Schedule of Costs
- Article 12 Geneva Refugee Convention (GRC)
- Civil Status Act (PStG) § 12 Registration of marriage
- Civil Status Act (PStG) § 39 Certificate of no impediment to marriage
- For the application for a court decision after rejection of the application Section 23 Introductory Act to the German Judicial Constitution Act (EGGVG)