Anliegerpflichten
Anliegerpflichten
Textblöcke ein-/ausklappenAnlieger sind die Eigentümer oder sonstigen zur dinglichen Nutzung Berechtigten von Grundstücken, die an Verkehrsflächen oder öffentlichen Anlagen liegen. Sie haben ihre an Verkehrsflächen oder öffentlichen Anlagen unmittelbar angrenzenden Grundstücks- oder Gebäudeflächen so abzusichern, dass die Benutzer der Verkehrsflächen oder öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Rechtsgrundlage
Ortsrecht
- § 14 Stadtordnung
- § 1 i.V.m. § 4 Straßenreinigungssatzung