Genehmigung von Baustellen
Genehmigung von Baustellen
Textblöcke ein-/ausklappenPrüfung der beantragten Ausnahmegenehmigung bzw. Erlaubnis nach der Straßenverkehrsordnung unter Berücksichtigung verkehrsrechtlicher Belange.
Genehmigung von Baustellen
Bei der Durchführung von Bauarbeiten im öffentlichen Verkehrsraum (dazu gehören auch Rad- und Gehwege) wird auf den Straßenverkehr eingewirkt.
In aller Regel werden hierdurch veränderte Verkehrsregelungen, mindestens jedoch Gefahrenzeichen und Absperrungen erforderlich. Diese dürfen nicht von der ausführenden Baufirma eigenmächtig angebracht werden, sondern sie sind in jedem Fall zuvor von der Straßenverkehrsbehörde anzuordnen. Zu diesem Zweck muss die Maßnahme von der Baufirma eindeutig bezeichnet werden, es ist auch ein brauchbarer Vorschlag für die Beschilderung beizufügen.
Der Antrag ist rechtzeitig, in der Regel zwei Wochen zuvor, bei der Straßenverkehrsbehörde einzureichen.
Weitere Informationen
Verkehrsanordnungen und Ausnahmegenehmigungen erteilt gemäß §§ 45,46 Straßenverkehrsordnung die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde. Dies ist entweder das Straßenverkehrsamt des Kreises oder bei Städten über 20.000 Einwohner jeweils die Stadt (die Aufgabe ist dann in der Regel beim Ordnungsamt angesiedelt).
Grundsätzlich ist nur die Straßenverkehrsbehörde für Verkehrsregelungen zuständig.
Zuständige Stellen können jedoch hiervon abweichend auch die verschiedenen Baulastträger sein, nämlich dann, wenn sie Baumaßnahmen an eigenen Straßen durchführen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten belaufen sich auf 10,20 bis 767,00 Euro.
Im Einzelfall fallen höhere Gebühren an, wenn Unterlagen unklar bzw. unvollständig sind oder der Beschilderungsvorschlag untauglich ist und dadurch ein Ortstermin durch die Behörde erforderlich wird.
Rechtsgrundlage
- Straßenverkehrsordnung (insbesondere §§ 29, 45 und 46 StVO) und Sondernutzungsverordnung
Anträge / Formulare
Es ist ein Antrag zu stellen. Siehe Dokumente.
Beizufügen sind
- angepasste Verkehrszeichenpläne,
- eine Stellungnahme des betroffenen Baulastträgers (Gemeinde, Stadt, Kreis oder Landesstraßen und die Polizei),
- ein Lageplan,
- Stellungnahmen von Linienverkehrsträgern und Bahnunternehmen (falls betroffen),
- ein Zertifikat über die Teilnahme des verantwortlichen Bauleiters an einem ZTV-SA Lehrgang.