Baumschutz
Baumschutz
Bäume und Gehölze stellen geschützte Landschaftsbestandeile dar und genießen daher einen entsprechenden Schutz.
Der Schutz dient der Erhaltung und Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Als Naturhaushalt werden die Bestandteile der Natur (Boden, Wasser, Luft, Mensch, Tier und Pflanze) sowie deren Wechselwirkungen bezeichnet.
Bäume und Gehölze stellen im Orts- und Landschaftsbild eine Belebung und Gliederung dar und sind wichtige Fortpflanzungs- und Ruhe- sowie Lebensstätten wildlebender Tiere.
Mit der Satzung zum Schutz des Baumbestandes und anderer Gehölze der Stadt Teltow werden Bäume mit einem Stammumfang von 60 cm in 130 cm Höhe und Gehölze ab einer überdeckten Fläche von 10 m² unter Schutz gestellt. Ausgenommen von diesem Schutz sind Fichten, Kiefern, Pappeln, Baumweiden sowie Obstbäume (mit Ausnahme von Walnuss, Baumhasel, Edeleberesche, Esskastanie).
Geschützte Bäume dürfen nicht beseitigt (gefällt), zerstört, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert oder durch andere Maßnahmen nachhaltig beeinträchtigt werden. Fällungen und Schnittmaßnahmen, die über den Rückschnitt des jährlichen Zuwachses hinausgehen sind daher nicht zulässig. Ebenso sind Bodenarbeiten im Umfeld der geschützten Bäume nicht zulässig.
Zulässige Handlungen sind unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, wie Kronenausbrüche oder plötzlicher Schrägstand durch Wettereinwirkungen (Sturmschaden). Ebenfalls zulässig sind fachgerechte Pflegemaßnahmen zur langfristigen Gesunderhaltung der Bäume.
Baumeigentümer tragen die Verkehrssicherungspflicht für ihre Bäume und sollen diese pflegen und vor Schädigungen bewahren.
Auf schriftlichen Antrag kann eine Genehmigung zur Fällung oder zum Rückschnitt eines geschützten Baumes erteilt werden. Im Antrag muss die eingreifende Maßnahme begründet werden. Gründe können im Baum selbst liegen, wie starke Schädigungen, die die Verkehrssicherheit des Baumes einschränken und nur unter erheblichem Aufwand beseitigt werden können oder die Beseitigung im überwiegend öffentlichen Interesse ist. Eine mögliche Beseitigung des Baums ist auch aus Gründen einer zulässigen baulichen Nutzung möglich, die durch den Baum nicht verwirklicht werden kann.
Mit Erteilung einer Fällgenehmigung erfolgt meist auch die Auflage zu einem ökologischen Ausgleich. Der ökologische Ausgleich soll nach Möglichkeit in Form einer Ersatzpflanzung auf dem Grundstück durchgeführt werden, auf dem auch der beseitigte Baum stand. In begründeten Ausnahmefällen, kann eine Pflanzung auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich der Satzung durchgeführt werden oder in Form einer Ausgleichszahlung an die Stadt Teltow erfolgen.
Für Fragen rund um das Thema Baumschutz, Baumerhalt, Fällungen und Ersatz- sowie freiwillige Baumpflanzungen steht Ihnen das Baumschutz-Team der Stadtverwaltung gerne zur Verfügung.
Rechtsgrundlage
- § 29 Bundesnaturschutzgesetz – Geschützte Landschaftsbestandteile
- § 30 Abs. 3 Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
Ortsrecht zur Teltower Baumschutzsatzung siehe unter Dokumente