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Die Behörde kann Bescheide, in denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Das bedeutet, dass die Behörde bei Nichtbezahlung der geforderten Geldleistung die Pfändung einleiten kann.

  • Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz –VwVG
  • Abgabenordnung –AO