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Grundsätzlich ist eine Genehmigung erforderlich, wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung durchführen oder auch eine private Veranstaltung, die die Öffentlichkeit beeinträchtigt (z.B. Lärm). Findet die Veranstaltung aber in einer genehmigten Versammlungsstätte statt, muss die Veranstaltung selbst nicht auch nochmals genehmigt werden. Es sei denn, in der Veranstaltung finden genehmigungspflichtige Vorgänge statt, z.B. wenn ein Feuerwerk stattfinden soll.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Veranstaltungen mindestens zwei Wochen vorab beim Ordnungsamt anzeigen müssen.

Bei vorgesehener Nutzung des öffentlichen Raumes ist zusätzlich ein Antrag auf Sondernutzung stellen. LINK Sondernutzung von Straßen und Plätzen

Gebühr

  • Die auf der Grundlage des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg) erlassene Gebührenverordnung der Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOUmwelt) sieht für die Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmegenehmigung (Erlaubniserteilung, aber auch für die Ablehnung der Erlaubniserteilung) eine Gebühr vor. Vorgegebene Gebührenspanne:
    70 bis 530 Euro

  • Für die Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot der Benutzung von Tongeräten mit einer Lautstärke gemäß § 11 Abs. 4 LImschG (Tarifstelle 2.4.4)
    140 bis 1.700 Euro

  • Für die Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot von Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind (Tarifstelle 2.4.3)

    Nach§ 16 Gebührengesetz für das Land Brandenburg kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. Aus diesem Grund kann der Antragsteller nach der ersten Prüfung des Antrages eine Aufforderung zur Vorauszahlung eines bestimmten Betrages erhalten.

Der Antrag mindestens 2 Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu stellen.

Hinweis zur Antragstellung:

  1. Betreibung von Tongeräten (von 06.00 bis 22.00 Uhr)
    § 11 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG): „Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.“
    § 11 Abs. 2 LImschG: „Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern und in und auf sonstige Anlagen, die der allgemeinen Benutzungen dienen, sowie in der freien Natur, ist der Gebrauch solcher Geräte verboten, wenn hierdurch andere belästigt werden können oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann. Das gleiche gilt für die Einwirkung durch Tongeräte auf solche Flächen, Anlagen oder die freie Natur.“

  2. Nachtruhe (von 22.00 bis 06.00 Uhr)
    § 10 Abs. 1 LImschG: „Von 22.00 bis 06.00 Uhr sind Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.“ Maßgebend bei einer Betätigung, die geeignet ist die Nachtruhe zu stören, ist nicht, dass es dadurch tatsächlich zu einer Störung der Nachtruhe gekommen ist, sondern ob diese Betätigung zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe führen kann. z.B. ist das lautstarke Verabschieden der Veranstaltungsgäste untereinander bereits verboten, obwohl dadurch noch kein Anwohner tatsächlich in seiner Nachtruhe gestört wird.
  3. Lärm, der von der Feier ausgeht (sogenannter Veranstaltungslärm)
    § 3 Abs. 1 LImschG: „Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalls möglich und zumutbar ist.“ Deshalb fallen unter den Begriff des Veranstaltungslärmes nicht nur die von den Tongeräten produzierte Musik bzw. die Lautsprecherdurchsagen. Zum Veranstaltungslärm zählt u.a. auch:
    • die lautstarken Äußerungen der Veranstaltungsteilnehmer während der Veranstaltung;
    • der lautstarke Aufenthalt von Veranstaltungsgästen vor dem Veranstaltungsort, während der Zeit der Veranstaltung;
    • das vernehmbare Verlassen des Veranstaltungsortes durch die Veranstaltungsteilnehmer;
    • die Pkw An- und Abfahrt der Veranstaltungsteilnehmer

  4. Ausnahmegenehmigung zu den Verboten gemäß §§ 10 Abs. 1 und 2 LImschG
    Die örtliche Ordnungsbehörde kann beim Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder überwiegenden besonderen privaten Interesse auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1 sowie 11 Abs. 1 und 2 LImschG zulassen.Da die Familien- bzw. Betriebs.- bzw. Vereinsveranstaltungen meist nur ein reines privates Interesse darstellen, ohne das hierfür ein besonderes öffentliches Interesse besteht, ist eine Erlaubniserteilung über 24.00 Uhr hinaus nicht möglich.